數: 2126709
國家: Germany
源: TED
VE 4105 – Entwässerungskanalarbeiten (Versorgungsanlagaen) – Neubau Bettenhaus am Waldkrankenhaus „Rudolf Elle“ Eisenberg.
Entwässerungskanalarbeiten am Bettenhauses Waldkrankenhaus Eisenberg.
Waldkrankenhaus Eisenberg, Klosterlausnitzer Str. 81, 07607 Eisenberg.
— ca. 600 m Kanalleitungen aus PP- und Steinzeugrohr, einschl. Schächten und Erdarbeiten;
— ca. 40 m Trinkwasserleitungen aus PE DN 100 bis 125, einschl. Erdarbeiten;
— 2 Füllkörperrigolensysteme, einschl. Zubehör und Erdarbeiten.
VE 4105 – Entwässerungskanalarbeiten (Versorgungsanlagaen) – Neubau Bettenhaus am Waldkrankenhaus „Rudolf Elle“ Eisenberg
Erkennt ein am Auftrag interessierter Bieter/Bewerber im vorliegenden Vergabeverfahren einen Verstoß gegen Vergabevorschriften, hat er dies gegenüber dem Auftraggeber unter den vorstehend genannten Kontaktdaten innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen.
Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden.
Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Frist bei der Vergabestelle gerügt werden.
Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nrn.1 bis 3 GWB unzulässig.
Im Falle der Nichtabhilfe einer Rüge hat der Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Nachprüfungsantrag bei der vorstehend unter Ziff.VI.4.1) genannten Vergabekammer zu stellen.
Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der Angebote.
Die Mitteilung erfolgt spätestens 15 Kalendertage vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung.
Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Information durch die Vergabestelle. Auf den Tag des Zugangs der Information beim betroffenen Bieter oder Bewerber kommt es nicht an.
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die vorstehend genannte Frist auf 10 Kalendertage, § 134 Abs. 2 GWB. Mit Ablauf der Wartefrist kann der Auftraggeber den Zuschlag erteilen. Ein Nachprüfungsantrag ist nur statthaft, solange der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.