數: 4524042
國家: Germany
源: TED
Gleis- und Straßenbauarbeiten Westfalenstraße.
Gleis- und Straßenbauarbeiten Westfalenstraße
Gleis- und Straßenbau
Düsseldorf
Verlängerung der Straßenbahnlinie 701 bzw. Westfalenstraße und Am Hülserhof Gleis-, Straßen-, Kabelleitungstief- und Rohrleitungstiefbauarbeiten Rath-S: Los 1 umfaßt Gleisbauarbeiten im Bestand, den Rückbau der vorhandenen Gleisanlagen und Neubau – Gleismaterial wird beigestellt. Neubau von 2 Haltestellen. Rück- und Neubau einer Park- & Ride- Fläche.
Netzgesellschaft Düsseldorf.
Verlängerung der Straßenbahnlinie 701 bzw. Westfalenstraße und Am Hülserhof Gleis-, Straßen-, Kabelleitungstief- und Rohrleitungstiefbauarbeiten Rath-S: Im Los 2 sind Tiefbau- und Kabelarbeiten für die Netzgesellschaft Düsseldorf (NGD) beschrieben. Die Beauftragung für das Los 2 erfolgt im Namen und für Rechnung der NGD.
Die Vergabe und Beauftragung von Los 2 erfolgt im Namen und für Rechnung der Netzgesellschaft Düsseldorf (NGD).
Netzgesellschaft Düsseldorf
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.