數: 7618079
國家: Germany
源: TED
OOWV Brake – Gründung einer Klärschlammentsorgungsgesellschaft für die Planung, Finanzierung, Bau und Betrieb einer Monoverbrennungsanlage für Klärschlämme
Brake
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (im Folgenden OOWV genannt) versorgt als Wasser- und Bodenverband in seinem 7860 Quadratkilometer großen Verbandsgebiet, vor allem im Weser-Ems-Gebiet, etwa 1000 00 Kunden − Privatkunden, Unternehmen und kommunale Einrichtungen − mit Trinkwasser.
Seit einigen Jahren ist der OOWV auch für die Entsorgung und Reinigung des Abwassers in Teilen der Region für etwa 490 000 Kunden zuständig. Die Abwasserentsorgung wird vom OOWV im Entsorgungsgebiet (3 720 Quadratkilometer) für 38 Kommunen und einen Zweckverband sichergestellt. Für rund 564 000 Einwohner und zahlreiche Gewerbebetriebe gewährleistet der OOWV durch seine insgesamt 46 Kläranlagen die Reinigung von jährlich rund 34 500 000 Kubikmetern Abwasser und die dezentral anfallende Fäkalschlammentsorgung. Insgesamt fallen auf dem Gebiet des OOWV Klärschlammmengen von rund 10 000 t TR pro Jahr an. Weitere Informationen können auf der Internetseite des OOWV abgerufen werden (www.oowv.de).
Die Stadtwerke Osnabrück AG ist ein Unternehmen der Stadt Osnabrück und ist in der Stadt sowie in der Region Osnabrück im Bereich der Versorgung mit Strom, Gas, Fernwärme, Trinkwasser, dem Busverkehr, der Osnabrücker Bäder sowie der Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet von Osnabrück tätig. Die Stadtwerke Osnabrück reinigen jährlich rund 17 500 000 Kubikmeter Abwasser. Insgesamt fallen auf dem Stadtgebiet Osnabrück Klärschlammmengen von rund 5 000 t TR pro Jahr an. Weitere Informationen können auf der Internetseite der Stadtwerke Osnabrück abgerufen werden (www.stadtwerke-osnabrueck.de).
Die Klärschlammentsorgung in Norddeutschland steht mittelfristig durch die veränderten gesetzlichen Vorgaben und die Anforderungen einer intensiveren Nährstoffnutzung vor einer Neuausrichtung. Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung wird mittel- und langfristig nur in eingeschränktem Maß möglich sein. Hintergrund sind einerseits weitreichende Änderungen der gesetzlichen Vorgaben zur Düngung und Klärschlammverwertung sowie der gegenwärtige Nährstoffüberschuss in der Region Nord-Westdeutschland. Die Anforderungen machen es notwendig, die bestehenden Entsorgungskonzepte zu überarbeiten und neue Verfahrenstechniken zunutzen, um die notwendige Entsorgungssicherheit zu gewährleisten.
Der OOWV und die Stadtwerke Osnabrück AG beabsichtigen zur Gewährleistung einer langfristigen Entsorgungssicherheit die Gründung einer Klärschlammentsorgungsgesellschaft mit einem privaten Partner, die sich für die Planung und Finanzierung sowie den Bau und Betrieb einer Klärschlammmonoverbrennungsanlage verantwortlich zeigt. Der OOWV und die Stadtwerke Osnabrück AG werden ihre Klärschlämme der gemeinsamen Klärschlammentsorgungsgesellschaft zur thermischen Behandlung überlassen.
Um eine wirtschaftlich optimale thermische Behandlung der Klärschlämme der Partner zu erreichen, soll der Degressionsvorteil bei steigender Anlagengröße ausgeschöpft werden. Gemäß dem aktuellen Stand der Technik kann erst ab einer Anlagengröße von mindestens 35 000 t TR pro Jahr mit einer gleichmäßigen Zunahme von Anlageninvestition und Verbrennungsmenge ausgegangen werden.
Es erfolgte eine Auftragsvergabe durch den Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband. Durch die Stadtwerke Osnabrück AG erfolgte keine Auftragsvergabe. Die Stadtwerke Osnabrück AG sind keine Beteiligung an der gegründeten Klärschlammentsorgungsgesellschaft eingegangen. Er erfolgte insofern eine Teilaufhebung des Vergabeverfahrens gemäß § 30 SektVO.
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bewerber erhobenen Rüge ein entsprechender bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB).